Nachmeldepflicht
Ändert sich der Gesundheitszustand des Antragstellers in der Zeit zwischen Antragstellung und Policierung, hat dieser die Pflicht,
die Veränderung unmittelbar bzw. nach Erhalt der Versicherungsscheins der privaten Krankenversicherung nachzumelden.
Dies gilt ebenfalls für die Zeit zwischen Antragstellung und Antragsannahme.
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