FamilienversicherungIn der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung besteht für Angehörige des Mitglieds die Möglichkeit der kostenlosen Familienversicherung. Anspruchsberechtigt sind der Ehegatte des Mitglieds, die Kinder (Pflegekinder, Adoptivkinder, Stiefkinder usw.) der Mitglieder sowie die Kinder von familienversicherten Kindern. Der Anspruch besteht nur, wenn der Angehörige folgende voraussetzungen erfüllt:
- Wohnsitz in Deutschland
- kein vorrangiger Anspruch auf Grund eigener Versicherung
- keine Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht; Ausnahme: Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung
- keine hauptberufliche selbsständige Tätigkeit
- kein eigenes Gesamteinkommen von mehr als monatlich 350 € (für geringfügig entlohnt Beschäftigte beträgt diese Grenze 400 €)
- bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
- bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird
- bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei Schulausbildung oder beruflicher Ausbildung bzw. freiwilligem sozialen Jahr
- ohne Altersbegrenzung, wenn die Kinder wegen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu versorgen. Die Behinderung muss während der Familienversicherung eingetreten sein.
Familienversicherte haben keinen Anspruch auf Krankengeld, ansonsten besteht ein Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung.
