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Krankenversicherungsfreiheit
Der weitaus größte Teil der Arbeitnehmer unterliegt der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Krankenversicherung.
Bestimmte Personengruppen sind jedoch davon ausgenommen. Beispielweise haben Beamte, Richter sowie Zeit- und Berufssoldaten Anspruch auf
Beihilfe oder freie Heilfürsorge sowie auf Fortzahlung ihrer Bezüge.
Auch geringfügige Beschäftigungen sind grundsätzlich krankenversicherungsfrei.
Dies gilt sowohl für geringfügig entlohnte als auch für kurzfristige Beschäftigungen.
Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt, sind Besonderheiten zu beachten.
Durch Zusammenrechnung einzelner Beschäftigeungen kann dann
Krankenversicherungspflicht bestehen.
Die Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die bei stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben,
im Rahmen bestieblicher Berufsausbildung oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres,
nur geringfügig beschäftigt sind.
Versicherungsfreiheit besteht auch für Selbsständige, Freiberufler, ordentlich Studierende an einer Hochschule und für Arbeitnehmer,
wenn ihr regelmäßiges Brutto- Jahresarbeitsentgeld die Versicherungspflichtgrenze
(Stand echo $bbg_jahr; ?>: echo $bbg;?> €) überschritten hat.
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